- Umzugsvertrag
- Umzugsvertrag,Frachtvertrag über die Beförderung von Möbeln u. a. Umzugsgut. Auf den Umzugsvertrag sind neben den allgemeinen Regelungen zum Frachtvertrag die besonderen Vorschriften der §§ 451 folgende HGB anzuwenden. Danach gehört zu den Pflichten des Frachtführers auch das Ab- und Aufbauen der Möbel sowie das Ver- und Entladen des Umzugsguts. Die Haftung des Frachtführers wegen Verlust oder Beschädigung ist auf 1 200 DM/m3 Laderaum, der für die Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt.
Universal-Lexikon. 2012.